Leitsatzentscheidungen Strafsenate aus dem Jahr 2005
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- Zu Begriff und Funktionen einer Lockerungsmaßnahme im Maßregelvollzug.
- Zur gerichtlichen Überprüfung der Verweigerung der staatsanwaltlichen Zustimmung zu einer Lockerungsmaßnahme.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 18.10.2005 - 2 Ws 106/05 -
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Die Anhebung des Betrags der Tagessätze einer Geldstrafe zur Kompensation eines nach § 44 Abs. 1 StGB in Betracht kommenden Fahrverbots ist nur in dem durch die Bemessungsvorschrift des § 40 Abs. 2 StGB gezogenen Rahmen möglich. Es ist daher sachlich-rechtlich unzulässig, eine die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten übersteigende Tagessatzhöhe festzusetzen, um auf diese Weise die Verhängung eines an sich gebotenen Fahrverbots zu vermeiden.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 15.09.2005 - 3 Ss 135/05 -
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Die gesamtschuldnerische Haftung für Verfahrenskosten nach § 466 StPO besteht grundsätzlich nur in dem Umfang, in welchem wegen derselben Tat im Sinne des § 264 StPO eine Verurteilung erfolgt.
Sind durch die Untersuchung Auslagen wegen weiterer selbständiger Taten entstanden, an welchen ein Verurteilter nicht beteiligt war und gegen den insoweit auch keine Ermittlungen geführt wurden, so erstreckt sich die gesamt-schuldnerische Haftung nicht auf diesen.
Im Rahmen der durch das Gericht zu treffenden Kostengrundentscheidung können nur solche Auslagen nach Billigkeitsgründen ausgenommen werden können, für welche überhaupt eine zumindest gesamtschuldnerische Haftung besteht.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 31.08.2005 -1 Ws 135/05 -
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Zur Reichweite der Selbstbindung der Vollzugsbehörde bei der Aufstellung und Fortschreibung eines Vollzugsplans.
Die Bezeichnung eines Vollzugsplans als „vorläufig“ eröffnet der Vollzugsanstalt nicht die Möglichkeit einer gänzlich neuen Ermessensausübung. Dies gilt namentlich in Fällen, in denen die Vollzugsanstalt umfangreiche Lockerungen beschlossen hat und diese bei unveränderter Entscheidungsgrundlage zum Nachteil des Strafgefangenen abändern will.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 18.08.2005 -2 Ws 159/04 -
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Die mündliche Anhörung des Verurteilten im Verfahren über die Aussetzung des Strafrestes erfordert die gleichzeitige persönliche Anwesenheit von Richter und Strafgefangenem; sie kann allenfalls mit Einverständnis des Verurteilten in der Form der Videokonferenz stattfinden.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 28.07.2005 - 3 Ws 218/05 -
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Zur Frage der Besorgnis der Befangenheit des erkennenden Richters im Berufungsrechtszug.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 28.07.2005 - 2 Ss 83/05 -
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Zur Verhältnismäßigkeit einer lange andauernden Unterbringung, wenn die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Untergebrachte nach seiner Entlassung Diebstahlstaten begehen wird, die den Anlasstaten vergleichbar sind.
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss vom 06.07.2005 - 2 Ws 72/04 -
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Die Ablösung eines Strafgefangenen von seinem Arbeitsplatz ist auch zulässig, wenn dieser auf Dauer dort nicht mehr tragbar ist.
Zur Zulässigkeit der „Roten Karte“ im Strafvollzug.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 29.06.2005 -1 Ws 291/04 -
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Ist die Sach-und Rechtslage einfach und benötigt der Angeklagte zur sachgerechten Vorbereitung seiner Verteidigung keine Akteneinsicht liegen die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Verteidigers auch dann nicht vor, wenn die Staatsanwaltschaft gegen ein freisprechendes Urteil Berufung eingelegt hat.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 24.05.2005 -2 Ws 121/05 -
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Ein neu hervorgetretener Umstand, der die Verhaftung erforderlich macht, liegt vor, wenn er die Gründe des Haftverschonungsbeschlusses in einem wesentlichen Punkt erschüttert und den Richter bewogen hätte, keine Aussetzung zu bewilligen, wenn er ihn bei seiner Entscheidung schon gekannt hätte.
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Hat sich der bei Haftverschonung schon bestehende Verdacht einer weiteren Tat, die mit dem Vorwurf im Haftbefehl in engem Zusammenhang steht, später bis zur Schwelle des dringenden Tatverdachts verdichtet, so rechtfertigt dies zwar die Erweiterung der Haftgrundlage, nicht aber die Rücknahme der Haftverschonung.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 11.04.2005 - 3 Ws 114/05 -
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Straftaten, die auf einer vorgeschobenen deutschen Grenzabfertigungsstelle in der Schweiz aus Anlass der Grenzkontrolle oder in einem sonstigen engen sachlichen Zusammenhang mit dem Grenzübertritt begangen werden (hier: Trunkenheitsfahrt bei der beabsichtigten Einreise) unterfallen dem Begriff der Grenzabfertigung im Sinne des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Einrichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt vom 01.06.1961 (BGBl II 1962, 879), geändert durch das Abkommen vom 12.04.1989 (BGBl II 1991, 292), mit der Folge, dass nach Art. 4 Abs. 1 des Abkommens deutsches Recht Anwendung findet.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 11.04.2005
- 3 Ws 99/05; 3 Ws 100/05 -
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Der Antrag auf die nachträgliche Feststellung, dass ein inzwischen erledigter Vorführungsbefehl gemäß § 457 Abs. 2 StPO rechtswidrig gewesen sei, ist zulässig, wenn Art und Weise seines Vollzuges eklatant fehlerhaft und unverhältnismäßig waren.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 21.03.2005 - 2 VAs 32/04 -
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- Die Entwicklung der Persönlichkeit eines - unter Absehen von der weiteren Strafvollstreckung nach § 456 a StPO aus dem Bundesgebiet ausgewiesenen - Verurteilten in der Zeit nach seiner Entlassung aus der Haft und seine Lebensverhältnisse sind bei der gebotenen Gesamtwürdigung geeignet, ggf. besondere Umstände i. S. d. § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB zu begründen. Sie können nicht schon wegen der dem Verurteilten gegenüber anderen Straftätern durch die frühzeitige Abschiebung gewährten Vergünstigung verneint werden.
- Es ist Sache des Verurteilten, bei der Vollstreckungsbehörde die Aussetzung des Vollstreckungshaftbefehls für die Dauer der Durchführung des Verfahrens nach §§ 454 Abs. 1 und 2 StPO, 57 Abs. 1 und 2 StGB zu erwirken, sofern er das Risiko seiner Verhaftung bei der Einreise und die Aufnahme in den Strafvollzug nicht in Kauf nehmen will.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 14.03.2005 - 3 Ws 82/05 -
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Eine gegen die Nichtannahme der Berufung nach § 313 Abs. 2 Satz 2 StPO erhobene sofortige Beschwerde, deren Statthaftigkeit die Bestimmung des § 322 a Satz 2 StPO entgegenstünde, ist, sofern eine Verletzung des Anspruchs des Berufungsführers auf rechtliches Gehör im Annahmeverfahren geltend gemacht wird, als „Anhörungsrüge“ nach § 33 a StPO i. d. F. des Anhörungsrügengesetzes vom 09.12.2004 (BGBl. I 2004, 3220) zu behandeln, über die das Berufungsgericht zu befinden hat.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 09.03.2005 - 3 Ws 70/05 -
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- Verweist das Landgericht als Berufungsgericht ein Verfahren zu Unrecht an das Amtsgericht zurück, ist der Angeklagte hierdurch beschwert.
- Hat das Amtsgericht in der Hauptverhandlung Teile einer Tat gemäß § 154 a StPO eingestellt, muss das Berufungsgericht auch dann über diese Tatteile entscheiden, wenn ihre Wiedereinbeziehung erst in der Berufungsinstanz erfolgt. Für eine Rückverweisung an das Amtsgericht ist kein Raum.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 22.02.2005 - 2 Ss 236/04 -
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- Zur vorläufigen Fahrerlaubnisentziehung bei unverhältnismäßig langer Verfahrensdauer.
- Beantragt die Staatsanwaltschaft im Berufungsrechtszug die Wiedereinbeziehung von Tatteilen, die vom Amtsgericht gemäß § 154 a StPO ausgeschieden worden waren, ist das Berufungsgericht auch zur Entscheidung über diese Tatteile berufen. Eine Rückverweisung an das Amtsgericht ist nicht zulässig.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 09.02.2005 - 2 Ws 15/05 -
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- Durch das Merkmal des Herrührens in § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB werden auch Ersatzgegenstände erfasst, die bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Ergebnis auch mehrfacher Austausch- und Umwandlungsprozesse an die Stelle des aus der Katalogtat ursprünglich Erlangten getreten sind.
- Der für die Eigenschaft als Tatobjekt des § 261 StGB erforderliche Bemakelungszusammenhang wird durch einen zivilrechtlich wirksamen Eigentums- oder Rechtserwerb nicht aufgehoben. Für die Geldwäschetauglichkeit eines Vermögensgegenstandes ist unerheblich, ob sich der bemakelte Vermögensgegenstand noch in den Händen des Katalogtäters befindet oder diesem wirtschaftlich zusteht.
- Ersatzgegenstände, die aus Umwandlungsprozessen hervorgegangen sind, in welche nur zum Teil inkriminierte Vermögenswerte Eingang gefunden haben, gehören zum Kreis tauglicher Tatobjekte nach § 261 StGB, sofern der in den Ersatzgegenstand eingegangene inkriminierte Anteil aus wirtschaftlicher Sicht nicht völlig unerheblich ist. Teile oder Teilsurrogate solcher Ersatzgegenstände sind ihrerseits geldwäschetauglich.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 20.01.2005 - 3 Ws 108/04 -
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- Im Klageerzwingungsverfahren kann die Staatsanwaltschaft durch eine gerichtliche Entscheidung zur Aufnahme von Ermittlungen aufgefordert werden, wenn sie eine Strafbarkeit aus unzutreffenden rechtlichen Gründen verneint (Fortführung vom Senat, Die Justiz 2003, 270 ff.).
- a. Der Begriff des Unternehmens i.S.v. § 206 StGB ist weit auszulegen. Hierunter ist jede Betätigung im geschäftlichen Verkehr anzusehen, die nicht ausschließlich hoheitlich erfolgt oder auf eine private Tätigkeit beschränkt ist.
b. Stellt eine Hochschule ihre Telekommunikationseinrichtungen zur Versendung und Empfang elektronischer Post (E-Mail) ihren Mitarbeitern und anderen Nutzergruppen auch für private und wirtschaftliche Zwecke zur Verfügung, so wird sie damit außerhalb ihres hoheitlichen Aufgabengebietes tätig und ist als Unternehmen i.S.v. § 206 StGB anzusehen.
- a. Dem Tatbestandsmerkmal "unbefugt" kommt in § 206 StGB eine Doppelfunktion zu. Ein Einverständnis schließt bereits die Tatbestandsmäßigkeit des § 206 StGB aus, im übrigen handelt es sich um ein allgemeines Rechtswidrigkeitsmerkmal.
b. Als Rechtfertigungsgründe für Eingriffe in das Post- und Fernmeldegeheimnis kommen Erlaubnissätze in betracht, die in einer gesetzlichen Vorschrift, d.h. in einem formellen Gesetz oder einer Rechtsverordnung niedergelegt sind, und die sich ausdrücklich auf Postsendungen, den Postverkehr oder Telekommunikationsvorgänge beziehen. Auch ein Rückgriff auf allgemeine Rechtfertigungsgründe ist möglich, so dass das technische Herausfiltern einer E-Mail gerechtfertigt sein kann, wenn ansonsten Störungen oder Schäden der Telekommunikations- und Datenverarbeitungssystem eintreten können.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 10.01.2005 - 1 Ws 152/04 -
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