Leitsatzentscheidungen Strafsenate aus dem Jahr 2001
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Nach dem gesetzgeberischen Zweck der Ausnahmebestimmung des § 72 Abs. 1 Satz 1 OWiG, der allein der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens dient, ist nach Durchführung einer Hauptverhandlung grundsätzlich durch Urteil und nicht im Beschlusswege zu entscheiden.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 28.12.2001 - 2 Ss 283/00 -
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Der Begriff der Abgabe im Sinne von § 4 Abs. 2 FischHV definiert sich nach § 7 Abs. 1 LMBG. Er ist nicht identisch mit Inverkehrbringen.
Das äußerlich erkennbare Bereitstellen von Waren, aus dem auf eine Verkaufsabsicht geschlossen werden kann, stellt ein Feilhalten dar, das der Abgabe zeitlich vorausgeht und ein späteres Abgeben auch nicht voraussetzt.
Zur Feststellung der Überschreitung der nach §§ 5 Abs. 1, 3 Sätze 1 und 2 Nr. 1 b, Anlage Kapitel 3 Nr. 1.5.3 LMHV zulässigen Temperatur gehört, dass in den Urteilsgründen die angewandte Messmethode mitgeteilt und darüber hinaus dargelegt wird, dass mögliche Fehlerquellen ausreichend berücksichtigt worden sind.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 17.12.2001 - 2 Ss 130/00 -
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- Die Ernte von Cannabisblüten und -fruchtständen, wie auch das Abschneiden der Hanfblätter ist Gewinnen i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 4 BtMG und damit eine Form der Herstellung.
- Der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bleibt im Verhältnis zu den übrigen in dem Verbrechenstatbestand des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG aufgenommenen Begehungsarten - trotz gleicher Strafandrohung - Auffangtatbestand, da er wegen seiner lediglich abstrakten Gefährlichkeit für Dritte gegenüber den anderen Alternativen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG von geringerem Unrechtsgehalt ist.
- Sobald die Wirkstoffmenge angebauter, geernteter oder nicht geernteter Betäubungsmittelpflanzen die Grenze zur nicht geringen Menge überschritten hat und der Besitz damit den Verbrechenstatbestand des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG erfüllt, tritt der Besitz gegenüber dem Vergehen des unerlaubten Anbaus nicht mehr zurück, sondern verdrängt dieses. Nichts anderes kann für das ebenfalls im Verbrechenstatbestand des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG aufgeführte Herstellen gelten, das seinerseits den Besitztatbestand verdrängt.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 19.09.2001 - 3 Ss 80/01 -
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Zur Verkehrssicherungspflicht des Bundes für die richtige Lage von Fahrrinnenbegrenzungstonnen auf einer Bundeswasserstraße.
Oberlandesgericht - SchiffOG - Karlsruhe, Urteil vom 10.09.2001
- U 3/00 BSch -
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- Auch im Falle der Anordnung einer lebenslangen Sperrfrist nach § 69 a Abs. 1 Satz 2 StGB kommt eine Aufhebung der Sperre nach § 69 a Abs. 7 StGB in Betracht.
- Bei der Entscheidung über die Abkürzung der Sperrfrist bzw. die Aufhebung der Sperre müssen alle im Zeitpunkt der Entscheidung bekannten Tatsachen berücksichtigt werden, die dafür oder dagegen sprechen, dass der Verurteilte sich in Zukunft wieder verantwortungsbewusst im Straßenverkehr verhalten und keine Gefahr für die Allgemeinheit mehr bilden wird.
- Hat das erkennende Gericht die fehlende Eignung des Verurteilten zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließlich auf den in der verfahrens-gegenständlichen Tat zum Ausdruck gekommenen Eignungsmangel des Verurteilten gestützt, sind Kriminal- bzw. Sozialprognose i.S.d. 57 Abs. 1 StGB und Eignungsprognose i.S.d. §§ 69, 69 a StGB in der Regel nicht teilbar, sofern es sich bei der Anlasstat nicht um eine Straftat i.S. eines ‚typischen Verkehrsdelikts’ handelt.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 29.08.2000 - 3 Ws 153/00 -
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Der von dem allgemeinen Vertreter des ausschließlich bevollmächtigten Verteidigers entgegen der zwischen dem Betroffenen und dem Verteidiger ausdrücklich getroffenen Abrede eingelegte Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ist unwirksam.
Durch die - sei es auch form- und fristgerechte - Einlegung des unwirksamen Einspruchs wird der Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheides nicht gehemmt. Die Rücknahme des Bußgeldbescheides und der Erlass eines neuen Bußgeldbescheides sind ausgeschlossen.
Wird das Verfahren trotz Rechtskraft des Bußgeldbescheides auf Grund eines gleichwohl neu erlassenen Bußgeldbescheides fortgesetzt und entscheidet nach hiergegen eingelegtem - weiteren - Einspruch des Betroffenen das Amtsgericht sachlich, so ist im Rechtsbeschwerdeverfahren die Entscheidung des Amtsgerichts aufzuheben und das fortgeführte Verfahren einzustellen.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 23.08.2001 - 3 Ss 61/01 -
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- Es beibt dem verständigen Ermessen des Gerichts überlassen, ob und wann es im Einzelfall die einem Wiedereinsetzungsgesuch zugrunde liegenden Tatsachen für wahrscheinlich halten will. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Antragsteller das Gericht in die Lage versetzt, ohne den Fortgang des Verfahrens verzögernde Ermittlungen über das Gesuch zu entscheiden.
- Kommt ein Bewährungswiderruf wegen Verstoßes gegen Auflagen oder Weisungen in Betracht, hat das Gericht den Sachverhalt grundsätzlich in einer mündlichen Anhörung des Verurteilten aufzuklären und sich von diesem einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Zu dem Anhörungstermin ist der Verurteilte zu laden. Von der mündlichen Anhörung darf nur ausnahmsweise, insbesondere bei einem eindeutig und uneingeschränkt erklärten Verzicht des Verurteilten abgesehen werden,
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 14.08.2001 - 3 Ws 139/01 -
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In den Urteilsgründen vorgenommene Empfehlungen des Tatrichters für die anstehende Strafvollstreckung unter deutlicher Hervorhebung besonderer Umstände zugunsten des Angeklagten können das Ergebnis der zuvor durchgeführten Gesamtabwägung, mit der eine Entkräftung der Regelwirkung des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB mangels deutlichen Überwiegens der mildernden Strafzumessungsfaktoren abgelehnt wurde, in Frage stellen und damit entwerten.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 13.08.2001 - 2 Ss 141/01 -
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- Die in § 3 Abs. 2 AEntG enthaltene Verpflichtung eines Verleihers mit Sitz im Ausland, die Überlassung eines oder mehrerer Arbeitnehmer im Rahmen des AÜG zur Arbeitsleistung im Geltungsbereich des AEntG vor Beginn jeder Bauleistung dem für den Ort der Bauleistung zuständigen Landesarbeitsamt schriftlich anzumelden, ist grundsätzlich mit dem EG-Gemeinschaftsrecht vereinbar.
- Die in § 3 Abs. 2 AEntG enthaltene Meldepflicht unterliegt jedoch ungeachtet des weitergehenden Wortlauts der Bestimmung Einschränkungen, die sich aus dem Sinn und Zweck des AEntG und aus einer Gesamtsicht der in § 3 AEntG getroffenen Regelungen ableiten.
- Danach besteht eine Meldepflicht nur insoweit, als die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 a AEntG erfüllt sein können. Kommt der ausländische Verleiher nach eigener Prüfung mit Recht zum Ergebnis, dass keine Mindestarbeitsbedingungen bei Entsendung von Arbeitnehmern in den Geltungsbereich des AEntG einzuhalten sind, so besteht eine Meldepflicht nicht.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 25.07.2001 - 3 Ss 159/00 -
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Zur Strafbarkeit des Inhabers einer in einem EU-Staat erworbenen Fahrerlaubnis wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG i.V.m. § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV (Vorlagebeschluss).
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 19.07.2001 - 2 Ss 173/00 -
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- Die eingeschränkte richterliche Kontrolle eines Beurteilungs- und Ermessensspielraums der Vollzugsbehörde steht eigenen Ermittlungen der Strafvollstreckungskammer entgegen.
- Ist die generelle Eignung einer Person zu ehrenamtlicher Hilfe festgestellt worden, kann die Vollzugsbehörde das ihr durch die Sollvorschrift des § 154 Abs. 2 Satz 2 StVollzG eingeräumte Rechtsfolgeermessen bei der Entscheidung über die Zulassung eines ehrenamtlichen Vollzugshelfers nur in engen Grenzen ausüben.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 21.05.2001 - 2 Ws 330/00 -
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- Gegen die Ablehnung der Änderung der Reihenfolge mehrerer Strafvollstreckungen in Anwendung des § 43 StVollstrO ist - soweit es nicht um die von § 458 Abs. 2 StPO erfassten Fälle geht - der Rechtsweg gem. §§ 23 ff. EGGVG zum Oberlandesgericht eröffnet.
- Angesichts der in § 454 b Abs. 2 Satz 2 StPO zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertung hält es der Senat nicht für verfassungsrechtlich verboten, dass nach der in § 43 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 StVollstrO bestimmten Regel Strafreste, die aufgrund ihres Widerrufs vollstreckt werden, grundsätzlich vorab zu verbüßen sind.
- § 454 b Abs. 2 Satz 2 StPO steht der erneuten Aussetzung widerrufener Strafreste gem. § 57 StGB - wenn dies prognostisch gerechtfertigt ist - nicht entgegen.
- Ein „wichtiger Grund“ gem. § 43 Abs. 4 StVollstrO für eine eine von Abs. 2 und 3 dieser Vorschrift abweichende Reihenfolge der Vollstreckung liegt dann vor, wenn aufgrund einer Gesamtbeurteilung zumindest eine realistische, durch Tatsachen belegbare Chance dafür besteht, die Prognose werde sich noch vor Erreichen desjenigen Zeitpunktes, zu dem eine Aussetzung hinsichtlich der neuen Strafe auch dann in Betracht käme, wenn die alten Strafreste vorab verbüßt werden, zum Günstigen wenden. Hinsichtlich dieser Prognoseentscheidung ist der Vollstreckungsbehörde ein nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbarer Beurteilungsspielraum eingeräumt (im Anschluss an OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, 282).
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 15.05.2001 - 2 VAs 3/01 -
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- Tiere sind Einziehungsobjekte nach § 74 StGB, da sie auch nach Einführung des § 90 a BGB dem strafrechtlichen Sachbegriff unterfallen.
- Eine Einziehung nach § 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB setzt Feststellungen im Urteil voraus, wonach konkrete Anhaltspunkte eine rechtswidrige Verwendung der bei der Tatbegehung eingesetzten Gegenstände ( hier: zwei Pitbullterrier als Nötigungsmittel ) nahe legen. Allein der Umstand, dass der Angeklagte früher eine Nötigung unter Verwendung eines Hundes begangen hat, genügt hierfür nicht.
- Die Einziehung darf bei verständiger Würdigung nicht außer Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Tat und zu dem den Angeklagten treffenden Schuldvorwurf stehen.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 02.05.2001 - 3 Ss 35/01 -
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- Der Haftbefehl hat aufgrund seiner Informations- und Umgrenzungsfunktion den Tatvorwurf so genau darzustellen, dass der Beschuldigte dessen Umfang und Tragweite eindeutig erkennen kann. Die Anforderungen an die Konkretisierung des Sachverhaltes steigen mit fortschreitender Dauer des Bestehens des - wenn auch nicht vollzogenen - Haftbefehls.
- Das Beschwerdegericht kann die Ersetzung eines den inhaltlichen Anforderungen des § 114 Abs. 2 Nr. 2 StPO nicht genügenden Haftbefehls durch einen ordnungsgemäßen Haftbefehl jedenfalls dann dem nach §§ 125, 126 StPO zuständigen Gericht überlassen, wenn der (rechtsfehlerhafte) Haftbefehl nicht vollzogen wird.
- Wird dem Beschuldigten die Vornahme von Betrugstaten im Rahmen eines professionellen Betrugssystem vorgeworfen, besteht der Haftgrund der Wiederholungsgefahr jedenfalls dann nicht mehr, wenn die Geschäftsräume des Beschuldigten geschlossen sind, dem Beschuldigten die Ausübung seiner Geschäftstätigkeit untersagt worden ist und zur Fortsetzung der Betrugsstraftaten erhebliche sachliche und personelle Mittel erforderlich sind, die dem Beschuldigten nicht mehr zur Verfügung stehen.
- Die Anordnung eines vorläufigen Berufsverbotes nach § 132 a Abs. 1 StPO ist nur unter strikter Beobachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter statthaft.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 06.04.2001 - 3 Ws 31/01 -
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- Eine weitere Beschwerde, deren Zulässigkeit die Bestimmung des § 310 StPO entgegenstünde, ist - unter Rückgabe der Akten an das Beschwerdegericht (Landgericht) - in eine Gegenvorstellung gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts umzudeuten, wenn das Verfahren vor dem Beschwerdegericht an einem schwerwiegendem Mangel wie z.B. der Verletzung rechtlichen Gehörs leidet, der geeignet wäre, die Verfassungsbeschwerde zu begründen.
- Zu den Anforderungen an eine tragfähig begründete Entscheidung nach § 2 Abs. 1 DNA-IFG i.V.m. § 81 g StPO.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 22.03.2001 - 3 Ws 44/01 -
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Zu den Begriffen des Vorteils und der Unrechtsvereinbarung i.S.d. §§ 331 ff. StGB.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 19.03.2001 - 2 Ws 193/00 -
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Ein allgemeiner Erfahrungssatz des Inhalts, dass sich in einem von einem Rauschgifthändler unter konspirativen Umständen an einen Dritten übergebenen Paket Drogen befinden, besteht nicht.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 05.02.2001 - 3 Ss 178/00 -
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- Eine förmliche Beweisaufnahme über das Vorliegen einer Notlage (§ 111 d Abs. 3 StPO) des Beschuldigten entspricht nicht der Bedeutung des vorläufigen Verfahrens nach §§ 111 b ff. StPO; zur Abwendung der Vollziehung des wegen der voraussichtlich entstehenden Kosten des Strafverfahrens angeordneten Arrestes hat der Beschuldigte vielmehr sein tatsächliches Vorbringen nachvollziehbar darzulegen und glaubhaft zu machen.
- Dem Untersuchungsgefangenen ist von seinem auf dem Hausgeldkonto der Vollzugsanstalt stehenden Eigengeld in bestimmtem Umfang ein Taschengeldbetrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse unpfändbar zu belassen.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 19.01.2001 - 3 Ws 235/00 -
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Der Führer eines Motorsportboots auf dem Bodensee ist bei einem Blutalkoholgehalt von 1,3 Promille absolut fahruntüchtig.
Oberlandesgericht Karlsruhe - Schifffahrtsobergericht -, Urteil vom 18.01.2001 - Ns 1/00 -
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