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Oberlandesgericht Karlsruhe zu „Dieselverfahren“: Ausführliche Hinweise und Fortsetzung der mündlichen Verhandlung im Januar 2019

Datum: 07.12.2018

Bei dem für die nordbadischen Landgerichtsbezirke (Karlsruhe, Mannheim, Heidelberg, Baden-Baden und Mosbach) seit 1. Januar 2018 zentral für sog. „Dieselverfahren“ zuständigen 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe fand am 4. Oktober 2018 die erste mündliche Verhandlung in Dieselfällen statt.

Die Klägerin verlangt vom Verkäufer ihres im Jahr 2012 gebraucht erworbenen VW Passat – einem freien Händler – sowie von der VW AG als Herstellerin Rückzahlung des Kaufpreises von 24.207 EUR nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Das Landgericht Heidelberg hat die Klage abgewiesen.

Der Senat hat am 6. Dezember 2018 in dieser Sache einen ausführlichen Hinweis- und Beweisbeschluss verkündet. Aufgrund der Besonderheiten des Falles ist die Berufung gegen die VW AG nach Einschätzung des Senates unzulässig, da sie nicht ordnungsgemäß begründet wurde. Eine sachliche Bewertung der gegen die VW AG erhobenen Ansprüche (insbesondere aus § 823 Abs. 2 BGB iVm § 263 StGB und §§ 826, 31 BGB) wird in diesem Berufungsverfahren daher wohl nicht stattfinden. Die Berufung gegen das Urteil betreffend den Händler hat allerdings Aussicht auf Erfolg. In der mündlichen Verhandlung am 4. Oktober 2018 hat der Händler den von der Klägerin mitgeteilten Kilometerstand des Fahrzeuges bestritten. Der Kilometerstand ist für die Berechnung des vom zurück zu zahlenden Kaufpreis abzuziehenden Nutzungsersatzanspruchs maßgeblich.

Der Senat hat daher auf den 22. Januar 2019 um 14.10 Uhr Termin zur Beweisaufnahme durch Inaugenscheinnahme des PKW (über die gefahrenen Kilometer) und zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung bestimmt. Vor dem Hintergrund der vom Senat bereits geäußerten vorläufigen Rechtsauffassung zu dem Themenkomplex (vgl. dazu schon Pressemitteilung vom 30. Mai 2018) hat sich der Senat in der Entscheidung vom heutigen Tag erneut zu zahlreichen Rechtsfragen (u.a. Vorliegen eines Sachmangels und dessen Erheblichkeit, Unzumutbarkeit einer Nachfristsetzung, Auswirkung der Vornahme eines Software-Updates nach Erklärung des Rücktritts) positioniert, die in sog. „Dieselfällen“ oftmals eine Rolle spielen. Wann es zu einem Urteil kommt, hängt vom weiteren Prozessverlauf ab.

 

 

Hinweis- und Beweisbeschluss vom 6. Dezember 2018, Az. 17 U  4/18

 

Erläuterung:

Der Nutzungsersatzanspruch dient dem Ausgleich des Vorteils, den der Käufer durch die Nutzung des PKWs – hier über einen Zeitraum von 4 Jahren - hatte. Er wird ausgehend vom Kaufpreis und der gefahrenen Kilometerzahl berechnet.

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