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Klosterhof Neuburg bei Heidelberg – Kein Aufschub für Räumung des Gasthauses

Datum: 27.04.2018

Klosterhof Neuburg bei Heidelberg – Kein Aufschub für Räumung des Gasthauses

 

 

Der Verein der Benediktiner der Abtei Neuburg hatte im Jahr 2007 zur Abtei gehörende Flächen und Gebäude zum landwirtschaftlichen und gastronomischen Betrieb an eine Kommanditgesellschaft verpachtet. Diese hat das Gasthaus unterverpachtet. Bereits am 07.12.2016 hatte das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden, dass die Kündigung des Pachtvertrages durch den Verein der Benediktiner der Abtei Neuburg zum 31.12.2016 wirksam ist (Pressemitteilung vom 07.12.2016). Die Nichtzulassungsbeschwerde der Pächter zum Bundesgerichtshof blieb erfolglos.

 

Der Verein der Benediktiner Abtei Neuburg betreibt nun die Räumung auch gegen den Gasthauspächter. Mit Urteil vom 19.01.2018 hatte das Amtsgericht Heidelberg entschieden, dass Haupt- und Unterpächter das Gelände räumen müssen.

 

Gegen diese Entscheidung setzen sich die Pächter mit der Berufung zum Oberlandesgericht Karlsruhe zur Wehr.

 

Der Unterpächter verlangt die Einstellung der Zwangsvollstreckung – also Räumungsaufschub - bis zur Entscheidung über die Berufung. Über diesen Antrag hat der unter anderem für Landwirtschaftssachen zuständige 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe entschieden. Der Räumungsaufschub wurde abgelehnt. Der Gasthauspächter beruft sich vor dem Oberlandesgericht - wie schon in erster Instanz - vor allem auf eine behauptete mündliche Zusage des damaligen Abtes. Diese Argumentation begründet einen Räumungsaufschub nach Auffassung des Senats nicht. Allerdings muss der Verein der Benediktiner vor der Räumungsvollstreckung eine Sicherheitsleistung in Höhe von 70.000 EUR stellen. Dies ergibt sich aus den gesetzlichen Bestimmungen zur Zwangsvollstreckung.

 

Über die Berufung der Pächter wird erst im Laufe des Jahres entschieden werden.

 

 

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss vom 24.04.2018 und Teilurteil vom 27.04.2018, Az. 15 U 58/18 Lw

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