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Grüne Alternative Freiburg darf ihren Namen behalten

Datum: 18.12.2013

Kurzbeschreibung: 

Das hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Senate in Freiburg - am 18. Dezember 2013 entschieden.

Vorausgegangen war ein Zivilverfahren vor dem Landgericht Freiburg, in dem der Landesverband Baden-Württemberg Bündnis 90/DIE GRÜNEN gegen die Grüne Alternative Freiburg (GAF) Klage erhoben hatte, um dieser zu untersagen, das Wort „Grüne“ und „grün“ einschließlich aller Deklinationsformen als Namensbestandteil zu verwenden.

Der klagende Landesverband Baden-Württemberg führt nach seiner Satzung den Namen „Bündnis 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg“ sowie die Kurzbezeichnung „GRÜNE“. Er ist im Landtag von Baden-Württemberg vertreten und bildet dort die zweitgrößte Fraktion. Dem Landesverband gehört auch der Kreisverband Freiburg an, er führt nach seiner Satzung den Namen „Bündnis 90/DIE GRÜNEN - Freiburg“. Die Fraktion „Junges Freiburg/DIE GRÜNEN“ ist seit der Kommunalwahl 2009 die größte Fraktion im Gemeinderat der Stadt Freiburg. Die Mitglieder der beklagten GAF sind im Jahr 2004 für den Wahlvorschlag von Bündnis 90/DIE GRÜNEN in den Freiburger Gemeinderat gewählt worden. Im Jahr 2008 verließen sie die Fraktion und bildeten danach die Beklagte, die Gruppierung „Grüne Alternative Freiburg“ im Freiburger Gemeinderat. In der Folgezeit gründete sich zur Vorbereitung der kommenden Kommunalwahl eine gleichnamige Wählervereinigung, die im Wahlkampf unter der Bezeichnung „Grüne Alternative Freiburg“ antrat. Zwei ihrer Kandidaten sind im Juni 2009 in den Gemeinderat der Stadt Freiburg gewählt worden.

Der klagende Landesverband macht geltend, die Beklagte verletze sein Namensrecht, weshalb ihm ein Unterlassungsanspruch zustehe.

Das Landgericht Freiburg hat die Klage mit Urteil vom 11.07.2012 abgewiesen.

Die Berufung des klägerischen Landesverbandes zum Oberlandesgericht Karlsruhe blieb ohne Erfolg, der Senat hat einen Unterlassungsanspruch verneint:

Ein solcher ergebe sich nicht aus § 4 Abs. 1 Parteiengesetz (PartG), da dieser den nach dem BGB bestehenden namensrechtlichen Schutz für eine Partei im Verhältnis zu anderen politischen Parteien erweitere. Die Beklagte sei aber keine Partei in diesem Sinne, sondern eine sogenannte „Rathauspartei“, deren Tätigkeit sich auf die kommunale Ebene beschränke.

Eine entsprechende Anwendung auf das Verhältnis zwischen einer Partei und einer kommunalen Wählervereinigung scheide aus, wenn sich bezogen auf den örtlich begrenzten Tätigkeitsbereich der Wählervereinigung eine deutliche Unterscheidung ihres Namens zu dem der Partei ergebe. Die Beklagte habe einen Namen gewählt, welcher sich in ihrem Wirkungskreis deutlich vom Namen, auch der Kurzbezeichnung des klagenden Landesverbandes unterscheide. Auch die analoge Anwendung von § 4 Abs. 1 PartG würde einen Unterlassungsanspruch deshalb nicht rechtfertigen.

Die Beklagte habe sich mit ihrer Namensgebung ausreichend abgegrenzt, der Name „Grüne Alternative Freiburg“ deute nach allgemeinem Wortverständnis nicht auf eine Zugehörigkeit oder organisatorische Verbundenheit zum Landesverband, sondern gerade auf einen Gegenentwurf, eine „Alternative“ im Freiburger Raum hin. Die Bedeutung des Begriffes „Grüne“ oder „grün“ könne nicht auf einen implizierten Verweis auf die „GRÜNEN“ als institutionalisierte Partei verengt werden, was auf eine Monopolisierung dieses Begriffes hinsichtlich seiner politischen Bedeutung hinausliefe. Die Vertretung von „grünen“ politischen Interessen im Sinn von Umwelt- und Nachhaltigkeitsanliegen sei jedoch keineswegs auf die Klägerin beschränkt, sie repräsentiere auch nicht das gesamte Spektrum der Umweltbewegung.

Der Schutz des Namensrechtes durch § 12 BGB setze die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung voraus. Eine Verletzung des Namensrechtes liege nur vor, wenn die Namensverwendung geeignet sei, in den beteiligten Verkehrskreisen als Hinweis auf den Namensrechtsinhaber verstanden zu werden. Die Verwendung des Begriffes „Grüne“ oder „grün“ im Kontext „Grüne Alternative Freiburg“ führe aber nicht zu einer Übereinstimmung in Klang, Schriftbild oder Sinngehalt, aufgrund derer zu befürchten wäre, dass die beteiligten Verkehrskreise, das heißt die Wählerschaft in Freiburg, personelle oder organisatorische Zusammenhänge oder eine Zustimmung der Klägerin zur Namensnutzung vermuten würden.

Die Revision ist nicht zugelassen worden.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 18.12.2013
- 13 U 162/12 -
 

§ 12 BGB:
Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.


§ 4 Parteiengesetz:
Abs. 1: Der Name einer Partei muss sich von dem Namen einer bereits bestehenden Partei deutlich unterscheiden; das gleiche gilt für Kurzbezeichnungen. …
Abs. 2: Gebietsverbände führen den Namen der Partei unter Zusatz ihrer Organisationsstellung. … In der allgemeinen Werbung und in der Wahlwerbung kann der Zusatz weggelassen werden.
Abs. 3: Gebietsverbände, die aus der Partei ausscheiden, verlieren das Recht, den Namen der Partei zu führen. Ein neu gewählter Name darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen bestehen. Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen.

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