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Aktionärin der Hess AG erwirkt vorläufigen Rechtsschutz zur Sicherung von Schadensersatzforderungen gegen frühere Vorstände

Datum: 20.02.2014

Kurzbeschreibung: 

Mit Urteil vom 19.02.2014 hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe ‑ Außensenat in Freiburg - zur Sicherung eines Schadensersatzanspruchs der klagenden Aktionärin infolge des Erwerbs von Aktien der Hess AG gegen die beklagten früheren Vorstandsmitglieder in Höhe von ca. 5 Mill. Euro in das gesamte Vermögen der Beklagten den dinglichen Arrest angeordnet. Durch Hinterlegung eines Betrages oder Stellung einer Bürgschaft in dieser Höhe wird die Vollziehung des Arrestes gehemmt.

Den weitergehenden Antrag auf Erlass des Arrestes hat der Senat zurückgewiesen.

Die Arrestklägerin hat in drei Tranchen Aktien der Hess AG erworben, im November 2011 eine Tranche für ca. 12,5 Mill. Euro, im Februar 2012 eine Tranche von ca. 1,5 Mill. Euro und im Oktober und November 2011 eine Tranche von ca. 3,5 Mill. Euro, insgesamt für etwa 17,6 Mill. Euro. Sie wirft den Arrestbeklagten, Vorstand und Finanzvorstand der Hess AG, vor, sie durch vorsätzliche Täuschung zu dem Erwerb der Aktien veranlasst zu haben, insbesondere durch Bilanzmanipulationen auf der Grundlage von Scheingeschäften, die einen höheren Umsatz und Jahresüberschuss vorgetäuscht haben.

Das Landgericht Konstanz hat ursprünglich einen Arrestbefehl erlassen, diesen aber auf den Widerspruch der Beklagten aufgehoben.

Die Berufung der Arrestklägerin, die sich nur noch gegen die beiden Vorstände richtet, hat teilweise Erfolg.

Der Senat hat ausgeführt: Die Klägerin habe glaubhaft gemacht, dass ihr gegen die beklagten Vorstände ein Schadensersatzanspruch in Höhe von ca. 5 Mill. Euro (Kaufpreis für das zweite und dritte Aktieninvestment) zustehe, während es ihr nicht gelungen sei, glaubhaft zu machen, dass ihr hinsichtlich eines weiteren Betrages von ca. 12,5 Millionen Euro (Kaufpreis für die erste Tranche) ein Schadensersatzanspruch zustehe.

Die Klägerin habe glaubhaft gemacht, dass die Beklagten, indem sie den Jahresabschluss der Hess AG zum 31.12.2011 manipuliert hätten, einen Betrug zum Nachteil der Klägerin begangen hätten, der kausal für die Kaufentscheidungen der zweiten und dritten Tranche gewesen sei und der Klägerin daher ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB zustehe. Die Beklagten hätten als Vorstände der Hess AG zur Erhöhung der Umsatzerlöse und des Jahresergebnisses 2011 Entwicklungsleistungen zum Schein mittels entsprechender Scheinrechnungen an beherrschte und wirtschaftlich abhängige Unternehmen verkauft. Hierdurch seien die Umsätze der Hess AG um 4.758.640 € erhöht worden.

Aufgrund dieser Bilanzmanipulationen sei die Klägerin einem entsprechenden Irrtum über die Umsatzzahlen unterlegen. Bedingt durch diesen Irrtum habe sie die Kaufpreise für das zweite und dritte Aktienpaket gezahlt, ihr Vermögensschaden liege darin, dass ein zu hoher Preis für die Beteiligung an der Hess AG gezahlt worden sei. Der unrichtige Abschluss der Hess AG zum 31.12.2011 habe unter anderem Eingang in den Prospekt der Hess AG zum Börsengang gefunden, der maßgebliches Entscheidungskriterium für die Aktienkäufe gewesen sei. Vor der Kaufentscheidung für die dritte Tranche seien der Klägerin die Umsätze für Oktober und November 2011 sowie die Prognose für die Folgemonate übersandt worden. Hätte die Klägerin gewusst, dass die Umsatzzahlen Ende 2011 sowie die Prognosen auf Bilanzmanipulationen der Beklagten zurückzuführen seien, hätte sie auch die Aktien am 15.02.2012 nicht erworben. Die Beklagten hätten vorsätzlich gehandelt, ihnen sei bewusst gewesen, dass sie durch die manipulationsbedingte Erhöhung der Umsatzzahlen einen Irrtum bei der Klägerin erregen würden. Durch Unterzeichnung des Börsenprospekts hätten sie zudem konkludent die Richtigkeit dieser Zahlen bestätigt, obwohl sie gewusst hätten, dass die Umsatzsituation falsch dargestellt worden sei.

Die vorgenommenen Bilanzmanipulationen seien aber nicht kausal für den Erwerb der ersten Tranche der Aktien Anfang November 2011 gewesen, diese Kaufentscheidung habe zeitlich vor den ersten Bilanzmanipulationen der Beklagten gelegen. Der Klägerin sei es nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass ihr insoweit ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zustehe. Die ersten Scheinrechnungen hätten die Beklagten am 30.11.2011 erstellt. Dass bereits vor dem 03.11.2011 ein entsprechender Gesamtplan gefasst worden sei, sei nicht ausreichend glaubhaft gemacht.

Die Klägerin habe auch das Vorliegen eines Arrestgrundes glaubhaft gemacht. Nach § 917 Abs. 1 ZPO finde der dingliche Arrest statt, wenn ohne seine Verhängung zu besorgen sei, dass die Vollstreckung eines Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werde. Eine Straftat oder unerlaubte Handlung des Schuldners genüge allein nicht. Entscheidend sei vielmehr, ob nach den Umständen des Einzelfalls das Verhalten des Schuldners die ernsthafte Befürchtung einer Wiederholung vertragswidriger und betrügerischer Maßnahmen rechtfertige. Bereits die glaubhaft gemachten Manipulationen zum Nachteil der Klägerin könnten einen Arrestgrund rechtfertigen, hinzu kämen weitere Indizien wie Vertuschungshandlungen und Handlungen, die dem Beiseiteschaffen von Vermögenswerten dienen könnten, die in einer Gesamtbetrachtung einen Arrestgrund rechtfertigten, solche seien hier u.a. Belastungen von Grundvermögen, Übertragungen von Gesellschaftsanteilen an Dritte und die Säuberung eines dienstlichen Laptops.

Die Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 19.02.2014 - 13 U 108/13 -

 

Hinweis: Die Entscheidung ermöglicht der Klägerin nur die Sicherung etwaiger Ansprüche. Deshalb reicht in diesen Verfahren die Glaubhaftmachung der Ansprüche aus. Ob eine Haftung der Beklagten tatsächlich besteht und in welchem Umfang, ist in einem Hauptsacheverfahren mit voller Beweisaufnahme zu klären.

Hinweis: Mit der Vollziehung des Arrestes wird die Zwangsvollstreckung zur vorläufigen Sicherung einer Forderung in das gesamte Vermögen des Schuldners, beispielsweise durch Pfändung oder Eintragung einer Arresthypothek ermöglicht.

 

§ 916 ZPO Arrestanspruch

(1) Der Arrest findet zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen wegen einer Geldforderung ..statt..

§ 917 ZPO Arrestgrund bei dinglichem Arrest

(1)  Der dingliche Arrest findet statt wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.

§ 294 ZPO Glaubhaftmachung

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

                                     

§ 823 BGB

(1)  Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2)  Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt.

 

§ 263 StGB - Betrug

(1)  Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

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