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Pachtvertrag über Land im Grenzgebiet mit Schweizer Landwirt aufgehoben

Datum: 03.05.2007

Kurzbeschreibung: Schweizer Landwirte sind trotz Freizügigkeitsabkommen nicht den deutschen Landwirten gleichzustellen

Die Verpächter S. und der Schweizer Landwirt F. schlossen im September 2005 einen Landpachtvertrag über Ackerland auf der Gemarkung S. mit einer Fläche mit 2,05 ha. Als jährlicher Pachtzins wurden 410,00 Euro vereinbart. Der Pachtvertrag wurde dem Landratsamt Waldshut-Tiengen - Landwirtschaftsamt - vorgelegt, das diesen Vertrag beanstandete und die Beteiligten aufforderte, ihn unverzüglich aufzuheben. Die Verpachtung an den Schweizer Landwirt stelle eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden dar, da zwei deutsche Vollerwerbslandwirte zur Anpachtung des Grundstücks zu ortsüblichen Preisen bereit seien.
Auf den Antrag des Pächters auf gerichtliche Entscheidung hat das Landwirtschaftsgericht Waldshut-Tiengen mit Beschluss vom 04.08.2006 den Pachtvertrag aufgehoben. Dagegen wendete sich der Pächter mit der sofortigen Beschwerde an das Oberlandesgericht Karlsruhe - Senate in Freiburg - und rügte insbesondere, das Landwirtschaftsgericht habe sich nicht damit auseinander gesetzt, ob das Landpachtverkehrsgesetz aufgrund der bilateralen Verträge mit der Schweiz überhaupt Anwendung finden könne. Nach dem Abkommen habe ein Schweizer hauptberuflicher Landwirt, der von seiner in der Schweiz gelegenen Hofstelle aus neben seinen in der Schweiz gelegenen Wirtschaftsflächen auch landwirtschaftliche Grundstücke auf deutschem Hoheitsgebiet bewirtschafte, einen Anspruch darauf, dass ihm hinsichtlich des Zugangs zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit und deren Ausübung im EU-Mitgliedsstaat Deutschland eine Behandlung gewährt werde, die nicht weniger günstig sei als die, die Deutschland seinen eigenen Staatsangehörigen gewähre.

Der 13. Zivilsenat - Senat für Landwirtschaftssachen - hat die Beschwerde zurückgewiesen. Die Verpachtung bedeutet eine ungesunde Verteilung von Bodennutzung, die in der Regel vorliegt, wenn die Verpachtung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht. Ein Schweizer Landwirt mit Betriebssitz in der Schweiz ist bei der Anpachtung von Pachtflächen im Grenzgebiet nicht nach dem Personenfreizügigkeitsabkommen wie ein inländischer Landwirt, sondern im Geltungsbereich des Landpachtverkehrsgesetzes wie ein Nichtlandwirt zu behandeln. Der Gleichbehandlungsgrundsatz in Artikel 15 des Anhangs dieses Abkommens gewährt nach seinem Wortlaut nur dem Selbständigen im Aufnahmestaat hinsichtlich des Zugangs zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit und deren Ausübung eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die dem eigenen Staatsangehörigen gewährte Behandlung. Nach der vertraglichen Begriffsdefinition ist derjenige Selbständiger, der sich zwecks Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei niederlässt. Ein Schweizer Landwirt mit Hofstelle in der Schweiz, der Pachtflächen in Deutschland bewirtschaftet, fällt mangels Niederlassungswillen nicht darunter. Auch der Ministerrat Baden-Württemberg teilt die vorläufige Bewertung der europäischen Kommission, dass die Rechte aus dem Personenfreizügigkeitsabkommen nur für Schweizer Landwirte gelten, die sich zur Ausübung einer selbständigen landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit in einem Mitgliedsstaat der EU niederlassen. Da ein Schweizer Landwirt danach wie ein inländischer Nichtlandwirt zu behandeln ist, liegen die Voraussetzungen für eine Beanstandung und Aufhebung des Pachtvertrages vor. Es würde nämlich Maßnahmen zur Verbesserung der hier maßgeblichen deutschen Agrarstruktur zuwider laufen, wenn landwirtschaftliche Grundstücke in deutschem Grenzgebiet der Nutzung deutscher Landwirte entzogen würden, die dieses Land dringend zur Schaffung und Erhaltung leistungs- und wettbewerbsfähiger Betriebe benötigen. Das Vorliegen eines dringenden Aufstockungsbedürfnisses der Pachtinteressenten hat hier die Beweisaufnahme ergeben. Es reicht aus, dass die deutschen Landwirte in der Lage und bereit sind, einen Pachtzins zu zahlen, der in angemessenem Verhältnis zum nachhaltigen Ertrag bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung steht. Das ist hier der Fall.
Soweit im Jahr 2005 eine Änderung des Landpachtverkehrsgesetzes erfolgt ist, sind diese neuen Regelungen für den vorliegenden Fall nicht relevant, da das Landesgesetz erst nach Abschluss der entsprechenden Pachtverträge und der Versagung der Genehmigung in Kraft getreten ist.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 16.04.2007
- 13 W 98/06 Lw -

§ 4 LPachtVG:
(1) Die zuständige Behörde kann einen anzuzeigenden Landpacht-
      vertrag...  beanstanden, wenn
     1. die Verpachtung eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung,
         insbesondere eine ungesunde Anhäufung von land- und forst-
         wirtschaftlichen Nutzflächen, bedeutet, ...
      ...

(2) Eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung im Sinne des Absatzes 1
      Nr. 1 liegt in der Regel vor, wenn die Verpachtung Maßnahmen zur
      Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht. 

 

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