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Wärmedämmung einer Grenzwand über die Grenze hinaus muss vom Nachbarn nicht hingenommen werden

Datum: 22.12.2009

Kurzbeschreibung: 

 

Die Parteien sind Nachbarn. Das Haus des Beklagten B. ist bis an die Grundstücksgrenze zum Nachbarn und Kläger A. gebaut. Auf A.s Grundstück führt seine ca. 4,50 bis 5,00 m breite Grundstückseinfahrt an der Grenze entlang.

Im Frühjahr 2009 ließ B. ohne Genehmigung des A. auf dessen Grundstück in der Einfahrt an seiner Fassade ein Gerüst stellen, um dringende Instandsetzungsmaßnahmen am Giebel vorzunehmen. A. genehmigte das nachträglich, musste jedoch Mitte Mai feststellen, dass B. begonnen hatte, auf der Außenwand seines Gebäudes eine ca. 12 cm starke Isolierung aufzubringen, die nach dem Aufbringen des Putzes mit einer Gesamtdicke von 15 cm in sein Grundstück hineinragen und die Einfahrt verengen würde. Die beabsichtigte Dämmschicht sollte eine Fassadenfläche von ca. 253 qm bedecken. Nachdem A. den Dämmmaßnahmen erfolglos widersprochen hatte, erwirkte er beim Landgericht Karlsruhe den Erlass einer einstweiligen Verfügung, wonach B. es zu unterlassen hatte, auf der Außenfassade eine in das Grundstück des A. hineinragende Außenisolierung anzubringen.

Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des B. zum Oberlandesgericht Karlsruhe blieb ohne Erfolg. Nach der Begründung des für das Nachbarrecht zuständigen 6. Zivilsenates hat der Kläger gegen den Beklagten einen Unterlassungsanspruch. A. muss die in sein Grundstück hineinragende Isolierungsmaßnahme nicht als Überbau gemäß § 912 Abs. 1 BGB dulden. Nach § 912 BGB hat ein Nachbar den Überbau zu dulden, wenn der Eigentümer des Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut hat, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, wenn er nicht vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat. Hier hat B. jedoch grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt, denn wer im Bereich der Grundstücksgrenze baut und sich nicht gegebenenfalls durch Hinzuziehung eines Vermessungsingenieurs darüber vergewissert, ob der für die Bebauung vorgesehene Grund auch ihm gehört und er die Grenzen seines Grundstücks nicht überschreitet, handelt gegebenenfalls grob fahrlässig. B. war bewusst, dass ein Gebäude unmittelbar an der Grundstücksgrenze steht und dass die Dämmplatten zwingend in das Grundstück des A. hineinragen würden. Darüber hinaus hat A. sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben.

Auch nach dem baden-württembergischen Nachbarrecht ist A. nicht zur Duldung verpflichtet. § 7 b NRG-BW regelt, dass dann, wenn nach den baurechtlichen Vorschriften unmittelbar an die gemeinsame Grundstücksgrenze gebaut werden darf, der Eigentümer des Nachbargrundstücks in den Luftraum seines Grundstücks übergreifende untergeordnete Bauteile, die den baurechtlichen Vorschriften entsprechen, zu dulden hat, solange diese die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen. Der wärmeschutzbedingte Überbau an der Hauswand ist jedoch kein untergeordneter Bauteil. Wie in der Landesbauordnung von Baden-Württemberg werden darunter Gesimse, Dachvorsprünge, Eingangs- und Terrassenüberdachungen verstanden. Dem steht eine in den Luftraum des benachbarten Grundstücks hineinragende Hauswand nicht gleich.

Eine Duldungspflicht ergibt sich auch nicht aus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis. Sowohl der Bundes- als auch der Landesgesetzgeber haben entsprechende Überbauregelungen getroffen, die in der Wertung übereinstimmen, dass nur ausnahmsweise von einem Eigentümer ein Eingriff in sein Eigentum hinzunehmen ist. Deshalb führen allein das grundsätzliche Interesse des Eigentümers oder das Gemeinwohlinteresse an einer verbesserten Wärmedämmung als energetische Maßnahme nicht zu einer Duldungspflicht. Andere besondere Umstände sind im Streitfall nicht vorgetragen. Es ist nicht geltend gemacht, dass die Wärmedämmung zwingend vorgenommen werden muss oder dass sie aus technischen Gründen nur außen an der Fassade erfolgen kann.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 09.12.2009
- 6 U 121/09 -

 

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